L a n d e p l a t z b e n u t z u n g s o r d n u n g
für den
Verkehrslandeplatz Wangerooge
EDWG / AGE
Inhalt
1. Anwendbarkeit:
2. Benutzung mit Luftfahrzeugen.
2.1. Befugnis.
2.2. Segelflugbetrieb und Fallschirmabsprünge.
2.3. Rollen und Schleppen.
2.4. Abfertigungsvorfeld.
2.5. Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)
2.6. Statistik.
2.7. Abstellen und Unterstellen.
2.8. Luftfahrzeughallen.
2.9. Lärmschutz.
2.10. Wartungsarbeiten.
2.11. Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge.
3. Betreten und Befahren.
3.2. Straßen und Plätze.
3.3. Fahrzeugverkehr.
3.4. Nicht allgemein zugängliche Anlagen.
3.5. Rollfeld.
3.6. Vorfelder.
3.7. Mitführen von Hunden.
4. Sonstige Betätigung.
4.2. Gewerbliche Betätigung.
4.3. Sammlungen; Werbungen; Verteilen von Druckschriften.
4.4. Lagerung.
5. Sicherheitsbestimmungen.
6. Fundsachen.
7. Verunreinigungen, Abwässer.
7.2. Verunreinigungen.
7.3. Abwässer.
8. Einwilligungen.
9. Flugbetrieb mit Betriebsleiter.
9.1. Aufgaben des Betriebsleiters.
9.2. Zusammenarbeit mit den Nutzern.
9.3. Notfallmaßnahmen.
10. Erhalt des betriebssicheren Zustands.
10.2. Inspektionen und Wartungsarbeiten.
10.3. Sicherheitsanforderungen.
10.4. Behebung von Schäden.
10.5. Meldepflicht der Nutzer.
11. Verfahren zum Führen von Aufzeichnungen.
11.1. Eintragungen in das Hauptflugbuch.
11.2. Erforderliche Eintragungen.
11.3. Zeiteinträge.
11.4. Aufbewahrung und Pflege.
11.5. Archivierung.
11.6. Meldungen an Behörden.
12. Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrslandeplatz-Benutzungsordnung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Anlage „Sicherheitsbestimmungen“
zu Landeplatzbenutzungsordnung
1. Umgang mit Kraftstoffen.
2. Betrieb von Luftfahrzeug Triebwerken.
3. Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer.
4. Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren.
5. Arbeiten in Hallen und Werkstätten.
6. Aufbewahren von Material, Gerät und Abfällen.
7. Feuerlösch- und Rettungsdienst.
B e n u t z u n g s o r d n u n g
für den
Verkehrslandeplatz Nordseebad Wangerooge
Benutzungsvorschriften
- Anwendbarkeit:
- Diese Benutzungsordnung regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und dem Halter des Verkehrslandeplatzes. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des Verkehrslandeplatzes bleiben unberührt.
Die sich an die Luftfahrzeughalter wendenden Vorschriften dieser Benutzungsordnung gelten entsprechend für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne deren Halter zu sein.
- Der Halter des Verkehrslandeplatzes hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Genehmigungsbehörde vorgeschriebenen sowie sonstige vorhandene Einrichtungen in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand sind.
- Benutzung mit Luftfahrzeugen
- Befugnis
Die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Luftfahrzeugen ist gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung festgelegten Entgelte gestattet. Die Luftfahrzeughalter haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes auf dessen Verlangen das für die Gebührenberechnung maßgebende Gewicht der Luftfahrzeuge nachzuweisen.
- Segelflugbetrieb und Fallschirmabsprünge
Der Verkehrslandeplatz ist nicht für den Betrieb mit Segelflugzeugen und für Fallschirmabsprünge zugelassen. Mit Zustimmung des Platzhalters kann die Luftfahrtbehörde im Einzelfall auf Antrag Außenlandeerlaubnis erteilen.
- Rollen und Schleppen
Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen gerollt werden. Soweit Rollpläne bestehen, sind diese zu beachten. Im Bereich der Vorfelder ist die Drehzahl der Triebwerke auf das zum Rollen unbedingt erforderliche Maß herabzusetzen; grundsätzlich ist im Schritt-Tempo zu rollen. In oder aus Hallen und Werkstätten darf nicht mit eigener Kraft gerollt werden.
Für das Bewegen von Luftfahrzeugen mit fremder Kraft, insbesondere das Schleppen von Luftfahrzeugen, sind die Weisungen des Halters des Verkehrslandeplatzes zu beachten.
- Abfertigungsvorfeld
Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine andere Benutzung – z. B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen, zu größeren Wartungsarbeiten, zu Stand- und Probeläufen – ist nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes zulässig.
Abfertigungsplätze werden von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen.
So weit erforderlich werden die Luftfahrzeuge von seinem Personal eingewiesen.
- Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)
Soweit die nicht hoheitliche Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienst) nicht von dem Halter des Verkehrslandeplatzes durchgeführt wird, hat der Luftfahrzeughalter die verwendeten Abfertigungsgeräte und –Fahrzeuge den von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesenen Plätzen gegen Entrichtung des hierfür festgelegten Entgeltes abzustellen.
- Statistik
Die Luftfahrzeughalter haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes auf dessen Verlangen die für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.
- Abstellen und Unterstellen
Bleibt ein Luftfahrzeug länger auf dem Verkehrslandeplatz als sechs Stunden, so hat der Luftfahrzeughalter auf einer Abstellfläche abzustellen oder in einer Halle unterzustellen. Abstell- und Unterstellplätze werden von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen. Die Sicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter.
Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann der Halter des Verkehrslandeplatzes das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- und Unterstellplatz verlangen oder - wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nachkommt - selbst das Luftfahrzeug ohne Betätigung von Triebwerken durch geschult Personal dorthin verbringen.
Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht für den Halter des Verkehrslandeplatzes nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
- Luftfahrzeughallen
Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln und insbesondere die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:
- Die technischen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Halters des Verkehrslandeplatzes, insbesondere Stromversorgungsanlagen, Krane und Montagerüste, dürfen nur nach Vereinbarung mit ihm benutzt werden.
- Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden, die der Halter des Verkehrslandeplatzes hierzu ermächtigt hat.
- Luftfahrzeuge dürfen nicht in der Halle gewaschen und abgesprüht werden.
- Das Unterstellen und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, sonstigen Bodenfahrzeugen und ähnlichen Gegenständen ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes.
- Lärmschutz
Die Luftfahrzeughalter haben Geräusche durch die Triebwerke ihrer Luftfahrzeuge auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken; soweit Lärmschutzeinrichtungen in der Genehmigung des Verkehrslandeplatzes vorgeschrieben sind, sind diese zu benutzen.
- Wartungsarbeiten
Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen und Absprühen von Luftfahrzeugen dürfen nur auf den von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden.
- Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge
Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Verkehrslandeplatz bewegungsunfähig liegen, so darf der Halter des Verkehrslandeplatzes es auch gegen den Widerspruch des Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs notwendig ist. Für Schäden haftet der Halter des Verkehrslandeplatzes nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, dass gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, sein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.
Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem Halter des Verkehrslandeplatzes dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
- Betreten und Befahren
- Straßen und Plätze
Die von dem Halter des Verkehrslandeplatzes eröffneten Straßen und Plätze sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können aus betrieblichen Gründen beschränkt und gesperrt werden.
Der Verkehrslandeplatz darf nur durch die von dem Halter hierfür freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden.
- Fahrzeugverkehr
Werden Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, auf dem Verkehrslandeplatz verwendet, so ist der Halter der Fahrzeuge für den betriebssicheren Zustand und die ordnungsgemäße Bedienung der Fahrzeuge verantwortlich.
Von Schadenersatzansprüchen aus dem Betrieb derartiger Fahrzeuge hat der Eigentümer oder Halter dieser Fahrzeuge den Halter des Verkehrslandeplatzes freizustellen.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Verhalten im Verkehr finden auf den Fahrzeugverkehr auf dem Verkehrslandeplatz entsprechende Anwendung.
Kraftfahrzeuge und Kleinfahrzeuge (z. B. Fahrräder) dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden.
- Nicht allgemein zugängliche Anlagen
Anlagen innerhalb der eingefriedeten oder durch Verkehrsschilder gekennzeichneten Teil des Verkehrslandeplatzes, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen von nicht berechtigten Personen nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes betreten oder befahren werden.
Zu den Anlagen gehören insbesondere:
- das Rollfeld (mit den zum Starten, Landen und Rollen bestimmten Bahnen und Flächen)
- das Vorfeld
- die Luftfahrzeughallen
- die Warteräume (soweit örtlich vorhanden)
- die Garagen und Werkstätten
- die. Betriebs- und Bauhöfe (soweit örtlich vorbanden)
- die Baustellen
- Rollfeld
Die Beauftragten der Zoll-, Pass- und Gesundheitsbehörden sind berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Halter des Verkehrslandeplatzes hiervon vorher benachrichtigen. Die Rechte der Luftfahrtbehörden und des Deutschen Wetterdienstes bleiben unberührt.
Fahrzeuge, die auf nicht allgemein zugänglichen Anlagen verkehren, sind auf Verlangen des Halters des Verkehrslandeplatzes besonders zu Kennzeichnen und mit Sicherheitseinrichtungen zu versehen.
Personen, die das Rollfeld betreten oder befahren haben die Weisungen des Betriebsleiters zu befolgen.
- Vorfelder
Die Höchstgeschwindigkeit auf den Vorfeldern ist für Fahrzeuge auf 30 km/h begrenzt. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht für Feuerlösch-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.
- Mitführen von Hunden
Hunde sind an der Leine zu führen.
- Sonstige Betätigung
- Gewerbliche Betätigung
Gewerbliche Betätigung ist nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Halter des Verkehrslandeplatzes zulässig. Entsprechendes gilt auch für Ton- und Fernsehaufnahmen sowie für Rundfunk- und Fernsehübertragungen.
- Sammlungen; Werbungen; Verteilen von Druckschriften
Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes.
- Lagerung
Gefährliche Güter im Sinne des S 27 Abs. 1. LuftVG und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes gelagert werden.
Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte- usw. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes gelagert werden.
- Sicherheitsbestimmungen
Die auf Gesetz oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten.
- Fundsachen
Sachen, die in den allgemein zugänglichen Anlagen des Verkehrslandeplatzes gefunden werden, sind unverzüglich bei dem Halter des Verkehrslandeplatzes/(Betriebsleiter) abzugeben.
Es gelten die §§ 978 bis 981 BGB
- Verunreinigungen, Abwässer
- Verunreinigungen
Verunreinigungen des Verkehrslandeplatzes sind zu vermeiden. Soweit erforderlich, sind Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind von den Verursachern zu beseitigen; andernfalls kann der Halter des Verkehrslandeplatzes die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.
- Abwässer
Soweit der Halter des Verkehrslandeplatzes nichts anderes bestimmt, darf in die Abwassereinläufe (Abwasserdolen) nur gewöhnliches Schmutzwasser eingelassen werden. Zuwiderhandelnde haben den Halter des Verkehrslandeplatzes von Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Einwilligungen
Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Einwilligungen sind jeweils vorher einzuholen.
- Flugbetrieb mit Betriebsleiter
Der Betreiber des Verkehrslandeplatzes stellt während der Öffnungszeiten einen Betriebsleiter. Flugbetrieb ohne Betriebsleiter ist nicht vorgesehen.
- Aufgaben des Betriebsleiters
- Der Betriebsleiter übernimmt die laufende Überwachung des Flugbetriebs.
- Der Betriebsleiter steht dem Verkehr am Verkehrslandeplatz über Funk zur Verfügung, um Informationen zum Verkehrslandeplatz mitzuteilen.
- Der Betriebsleiter sorgt dafür, dass alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, und kann den Flugbetrieb bei Sicherheitsbedenken unterbrechen.
- Der Betriebsleiter dokumentiert alle relevanten Vorgänge und Vorfälle, die den Flugbetrieb betreffen.
- Zusammenarbeit mit den Nutzern
- Alle Nutzer des Verkehrslandeplatzes sind verpflichtet, den Anweisungen des Betriebsleiters in Bezug auf die Nutzung des Landeplatzes Folge zu leisten.
- Zur Führung des Hauptflugbuches haben die Piloten dem Betriebsleiter die erforderlichen Angaben mitzuteilen.
- Notfallmaßnahmen
Im Falle eines Notfalls übernimmt der Betriebsleiter die Koordination der Notfallmaßnahmen und die Kommunikation mit den Rettungs-und Einsatzdiensten. Bis zum Eintreffen der Rettungskräfte leitet der Betriebsleiter alle notwendigen Sofortmaßnahmen, um die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten.
Dazu steht vor Ort entsprechendes Lösch- und Rettungsgerät und Personal gem. der jeweils gültigen NfL zur Verfügung, das für den Erstangriff auf Brände oder andere Gefahrenlagen einsetzt werden kann.
- Erhalt des betriebssicheren Zustands
Der Betreiber des Verkehrslandeplatzes sorgt für den kontinuierlichen betriebssicheren Zustand des Landeplatzes. Dies wird durch tägliche Überprüfungen der Flugbetriebsflächen vor Beginn des täglichen Betriebs, falls erforderlich auch in geringeren Abständen vom Betriebsleiter gewährleistet.
- Inspektionen und Wartungsarbeiten
Regelmäßige Inspektionen und Wartungsarbeiten an der Infrastruktur, einschließlich der Landebahnen, Rollwege, Markierungen und Beleuchtungseinrichtungen sind durch den Betreiber des Verkehrslandeplatzes in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
- Sicherheitsanforderungen
Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Landeplatzes den geltenden gesetzlichen und normativen Anforderungen entsprechen.
- Behebung von Schäden
Im Falle von Schäden oder Mängeln, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnten, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
- Meldepflicht der Nutzer
Jeder Benutzer des Landeplatzes ist verpflichtet, Schäden Mängel oder sonstige Beeinträchtigungen welche den sicheren Betrieb des Landeplatzes beeinträchtigen könnten umgehend dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes oder Betriebsleiter zu melden.
- Verfahren zum Führen von Aufzeichnungen
- Eintragungen in das Hauptflugbuch
Der Betriebsleiter übernimmt die Eintragungen sämtlicher Flugbewegungen auf dem Verkehrslandeplatz Wangerooge. Dazu gehören alle Starts und Landungen von Flugzeugen und Hubschraubern sowie sonstige relevante Flugbewegungen. Die Eintragungen müssen vollständig und korrekt erfolgen.
- Erforderliche Eintragungen
Bei Erstkontakt ist der Pilot verpflichtet, dem Betriebsleiter die erforderlichen Angaben für die Eintragung im Hauptflugbuch mitzuteilen:
- Datum und Uhrzeit der Bewegung (Start, Landung)
- Kennzeichen des Luftfahrzeugs
- Flugzeugtyp
- Herkunfts- bzw. Zielort des Fluges
- Anzahl der Passagiere und/oder Fracht (sofern relevant)
- Zweck des Fluges (z. B. Linienflug, Charterflug, Frachtflug, Rettungsflug)
- Zeiteinträge
Alle Eintragungen müssen zeitnah nach Durchführung der Flugbewegung vorgenommen werden.
- Aufbewahrung und Pflege
Das Betriebsleiter-Dienstbuch und Hauptflugbuch ist ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren. Der Betriebsleiter hat sicherzustellen, dass es vor Beschädigungen, Verlust oder unbefugtem Zugriff geschützt wird. Elektronische Versionen, sofern verwendet, müssen regelmäßig gesichert werden.
- Archivierung
Das Betriebsleiter-Dienstbuch und Hauptflugbuch ist zu archivieren, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zu beachten sind. Der Betriebsleiter ist für die ordnungsgemäße Archivierung und eventuelle Vorlage bei Prüfungen zuständig.
- Meldungen an Behörden
Besondere Vorfälle, wie Unfälle, Notlandungen oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse, sind unverzüglich im Betriebsleiter-Dienstbuch zu vermerken und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zu melden.
- Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrslandeplatz-Benutzungsordnung
Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen des Halters des Verkehrslandeplatzes verstößt, kann durch den Halter des Verkehrslandeplatzes von
dem Verkehrslandeplatz verwiesen werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich aus dieser Benutzungsordnung ergebenden
Verpflichtungen und Rechtsstreite ist ausschließlich der Sitz des Flugplatzhalters.
Anlage „Sicherheitsbestimmungen“
zu Landeplatzbenutzungsordnung
- Umgang mit Kraftstoffen
- Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen unverschlossenen Raum, sondern nur auf den von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesenen Plätzen betankt oder enttankt werden. Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einen umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur mit besonderem Feuerschutz zulässig.
- Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht betankt oder enttankt werden.
- Wird ein Luftfahrzeug betankt oder enttankt, so muss es mit den angeschlossenen Kraftstoffversorgungseinrichtungen elektrisch leitend verbunden sein. Die Kraftstoffversorgungseinrichtung muss zur Ableitung einer elektrischen Ladung geerdet sein, soweit sich nicht durch unmittelbaren Kontakt mit dem Boden ein Erdübergangswiderstand von weniger als 106 Ohm ergibt.
- Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges dürfen in einen Sicherheitsabstand von 5 m um Tanköffnungen, aus denen Gas-/Luft-Gemische austreten, keine Stromquellen an- oder abgeschlossen und keine Schaltorgane für elektrischen Strom betätigt werden; dies gilt nicht für die zu dem Betanken und Enttanken notwendigen Schaltungen und nicht für Schaltorgane in explosionsgeschützter Bauart.
- Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff in größeren Mengen übergeflossen oder verschüttet worden, so ist bis zu seiner Verflüchtigung oder Beseitigung Abs. 1.4 unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 15 m entsprechend anzuwenden, der Landeplatzhalter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
- Betrieb von Luftfahrzeug Triebwerken
- Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nicht in Hallen und Werkstätten laufen.
- Prüfläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur an den von dem Halter des Verkehrslandeplatzes bestimmten Stellen vorgenommen werden.
- Vor dem Anlassen von Triebwerken müssen die Laufräder der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden.
- Zur Warnung vor Gefahren durch laufende Triebwerke sind die Zusammenstoß-Warnlichter der Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb unmittelbar vor dem Anlassen der Strahltriebwerke einzuschalten und erst nach deren Stillstand auszuschalten. Das Verfahren ist bei Tag und Nacht durchzuführen.
- Ein und Aussteigen von Fluggästen sowie Be- und Entladen bei laufenden Triebwerken ist untersagt.
- Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer
Auf den Vorfeldern, in den Luftfahrzeughallen und in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Luftfahrzeugwerkstätten sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15 m um abgestellte Luftfahrzeuge und um Kraftstoffversorgungseinrichtungen sind Rauchen und Umgang mit offenem Feuer verboten. Mit offenem Feuer darf nur in Räumen gearbeitet werden, die dafür von dem Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen worden sind.
- Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren
Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen und Luftfahrzeugwerkstätten eingesetzte Kraftfahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren müssen mit handelsüblichen Auspuffanlagen mit Schalldämpfer ausgerüstet sein.
- Arbeiten in Hallen und Werkstätten
- Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit leicht brennbaren Flüssigkeiten (Gruppe A Gefahrenklasse 1 der Verordnung über den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten z. B. Benzin u. Ä.) gereinigt werden. Zum Reinigen von ausgebauten Luftfahrzeugteilen dürfen leicht brennbare Flüssigkeiten nur in abgetrennten und gut belüfteten Räumen oder im Freien verwendet werden.
- Feuergefährliche leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitrolack usw.) dürfen in Hallen und in Werkstätten nur verarbeitet werden, wenn die Räume von dem Halter des Verkehrslandeplatzes dafür zugewiesen sind.
- Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände sind in Behälter außerhalb der Halle zu entleeren.
- Aufbewahren von Material, Gerät und Abfällen
- Material, Gerät und Abfälle sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht.
- Leere Kraftstoff- und Schmierstofffässer sowie leere Hochdrucklagerbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in Hallen und Werkstätten gelagert werden.
- Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial usw.) sind in dafür gekennzeichneten Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln. Die Behälter sind so oft zu leeren, dass eine Selbstentzündung der Abfälle ausgeschlossen ist.
- Feuerlösch- und Rettungsdienst
Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort:
- Die Feuermelder zu betätigen und außerdem
- Die örtliche Feuerwehr, Fernsprecher Nr. 112 zu benachrichtigen
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen und der Verkehrslandeplatzhalter zu benachrichtigen.
Die Verkehrslandeplatz-Benutzungsordnung mit Anlagen tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde Niedersachsen in Kraft (31.03.2025).
- Eine von der Luftfahrtbehörde genehmigten Ausfertigung der Landeplatzbenutzungsordnung (LBO) liegt im Original zur Einsichtnahme im Pilotenvorbereitungsraum des VLP Wangerooge aus -